Allgemeine Geschäftsbedingungen.....................................................................



AGB Stand Januar 2003 - 1 -                                                                                       (40 kB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Optrex Europe GmbH
mit dem Begriff "Verwender" bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der "Kunde",
das abzuschließende Vertragsverhältnis der "Vertrag".

1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, auch sofern dieser auf die Veräußerung
und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die "Leistung".

§ 2 Geltung der Bedingungen

2.1 Die Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als

angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.

Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung

dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und

Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das

Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme

3.1 Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Der Verwender ist zum

Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt.

Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und

schriftlich durch den Verwender bestätigt wurden oder der Verwender die Leistung

erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher

Genehmigung und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten

Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser

allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist.

Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. Der

Verwender ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund

gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach

dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.3 Stellt der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder

eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag

haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und

sonstige Daten, die der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages

zur Verfügung stellt.

3.4 Der Verwender behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben,
Abbildungen oder sonstigen Unterlagen ("Unterlagen"), die er dem Kunden zur Verfügung stellt,
sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders
ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen.
Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und
vollständig an den Verwender herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden
endgültig unterbleibt.

§ 4 Werbung, Kennzeichnung

Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Verwenders, eines Mitarbeiters oder

sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder des Kaufgegenstandes

(z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten),

insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese

Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.

§ 5 Preise

5.1 Die Preise des Verwenders sind Nettopreise. Frachtkosten, Umsatzsteuer und sonstige mit der
Durchführung des Vertrags verbundene Kosten ("Zusatzkosten") sind nicht

einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche

Preisangaben des Verwenders in Euro.

5.2 Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung

verlangen. Für Frachtkosten gilt das nur, wenn dem Verwender abweichend von Abs. 5.1

der Transport obliegt.

5.3 Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im einzelnen

geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum

Zeitpunkt der Bestellung. Der Verwender ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung

des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise

anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Verwenders

stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen,

Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder

aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

§ 6 Leistung/Leistungsverzögerung

6.1 Leistungstermine oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.

6.2 Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich dann, wenn der

Verwender ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten

Termins/Frist haften zu wollen.

6.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem

Verwender die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich

machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen,

auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat

der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich

einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils

ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei

Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verwender vor

Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht

des Verwenders zur Leistungserbringung notwendig sind.

6.4 Wenn die Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach

angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag zurückzutreten.

6.5 Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu

vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine

Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für

jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des

Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der

Verwender nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der

Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders.

6.6 Der Verwender ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den
Kunden nicht von Interesse. Der Verwender ist berechtigt, die Rechte und Pflichten

aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu

übertragen.

6.7 Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf,

unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens

vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich beim Verwender anzuzeigen.

6.8 Lieferort ist grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager des Verwenders ("ex

works"). Soweit die Waren ex works ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs

in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber

informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

6.9 Soweit Leistungen frei Frachtführer ("FCA") erfolgen ist Übergabeort der Sitz des

Verwenders.

6.10 Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des

Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt

insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Verwender, ohne dass dadurch

eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge

eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom

Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im

Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,

in dem der Verwender die Übergabe anbietet.

6.11 Soweit der Verwender ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist der Verwender

berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der

Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der

Verwender diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der

von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der von dem Verwender

bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im übrigen gilt Abs. 6.10 gilt entsprechend.

6.12 In den Fällen des Abs. 6.10 wird der Verwender die Einlagerung auf Risiko und
Kosten des Kunden vornehmen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder

künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten

Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr

Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

7.2 Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung

erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt

das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das

Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf

den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders

unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im folgenden als

"Vorbehaltsware" bezeichnet.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu

verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem

Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)

bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in

vollem Umfang an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt den Kunden

widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im

eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden,

wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach

entsprechender Aufforderung durch den Verwender wird der Kunde die Abtretung offen

legen und jenem die erforderliche Auskünfte und Informationen geben.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des

Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt

der Kunde.

7.5 Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der

Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung

der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt – soweit nicht die §§

488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Zahlungsbedingungen

8.1 Der Kunde hat Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung innerhalb von 14

Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt

es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto

des Verwenders an.

8.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen. Der Verwender ist

nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall

AGB Stand Januar 2003 - 2 - erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich
erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der
Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung
eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung
des Wechsels durch den Kunden.

8.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 8.1 bestimmten Frist

nach ("Zahlungsverspätung"), kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über

dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zuletzt bekannt

gegeben hat, ab Fristablauf verlangen.

8.4 Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden

Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrags

verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche

Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

8.5 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein,

durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit

beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verwenders

gegenüber dem Kunden fällig. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem

Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur

Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.

8.6 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber

Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des

Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

8.7 Der Verwender kann abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der Leistung

verlangen. In diesem Fall finden Abs. 8.3 und Abs. 8.4 keine Anwendung.

§ 9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung für Leistungen des Verwenders richtet sich, soweit nachfolgend keine

abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Die Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung verjähren 12 Monate nach Leistung. Die

Gewährleistungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel

der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

9.3 Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile ist beschränkt auf drei Monate.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen.
Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem

Verwender unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils

unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung

schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und

rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst

nur Nacherfüllung gegenüber dem Verwender verlangen. Der Verwender kann als

Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer

mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verwender fehl,

gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht als wesentlicher

Bestandteil eines Grundstücks eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zur

Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf

Nacherfüllung ausgeschlossen.

9.5 Bei der Verletzung einer Leistungspflicht durch den Verwender, die nicht in einem Mangel

der Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

wenn der Verwender die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat.

9.6 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen ist die Gewährleistung durch den

Verwender insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen

oder er hat die Leistung verarbeitet;

b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung verbundene

Gebrauchsvorschriften des Verwenders, insbesondere die beiliegenden oder

aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen, oder er benutzt

verwenderfremdes Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Leistungen

des Verwenders;

c) Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung

bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder

nimmt die Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen

Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.

9.7 Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften

entgegenstehen, nur unter den folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch

auf Schadensersatz gegen den Verwender geltend machen:

a) Wenn und soweit der Verwender eine fällige Leistung nicht oder nicht wie

vertraglich geschuldet erbringt, muss der Kunde dem Verwender schriftlich eine

angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Fristsetzung muss die Erklärung

enthalten, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist

ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist, ist der

Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen;

b) Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Leistung vom Vertrag mit dem

Verwender zurück, kann der Verwender vom Kunden verlangen, dass dieser

innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich

gegenüber dem Verwender erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder

stattdessen Schadensersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von

seinem Wahlrecht gegenüber dem Verwender Gebrauch, ist der Anspruch des

Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.

§ 10 Schadenshöhe

10.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Verwender für Schäden, die auf einen
Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind,
nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den

nachfolgenden Grenzen:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines

Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders unbegrenzt;

b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten)

durch den Verwender, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen

Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf € 500.000

pro Schadensfall, insgesamt jedoch begrenzt auf € 1.000.000.

10.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen

zurückzuführen sind, haftet der Verwender nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer

Verrichtungen gehandelt haben. Der Verwender ist auch von dieser Haftung befreit, soweit

der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und

deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

10.3 Für vom Verwender versicherte Risiken ist die Haftung des Verwenders je Schadensfall
auf die Haftungssumme der vom Verwender abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung

begrenzt.

10.4 Darüber hinaus ist eine Haftung des Verwenders, soweit nicht zwingende

Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Verwender haftet insbesondere

nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen

Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter

gegenüber dem Kunden.

10.5 Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.4 gilt nicht für Schäden an Körper,

Leben und Gesundheit.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der

Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend

"Schutzrechte") durch eine vom Verwender entwickelte und/oder erbrachte Leistung

geltend macht, haftet der Verwender, soweit keine gesetzlichen Vorschriften

entgegenstehen, wie folgt:

a) Der Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein

Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die

Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die

Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung

der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit der Verwender

dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das

vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach

angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

b) Der Verwender ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen

verpflichtet, wenn der Kunde dem Verwender die von dem Dritten geltend

gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender

Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der

Kunde dem Verwender alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung

und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt.

Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder

sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf

hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer

Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Kunden nach Abs. 11.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde
die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner

ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des

Kunden, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch

verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom

Verwender erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Verwender nach besten Kräften bei der Verteidigung
gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders darf der Kunde die Rechte und

Pflichten aus dem mit dem Verwender bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

12.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und
dessen Erfüllung ergeben, ist der Gerichtsstand Babenhausen.

12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt

ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

12.4 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,

undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder

fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien

vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit

oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 

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